Organe der Nahwärme Pfofeld eG
Nach § 13 der Satzung der Nahwärme Pfofeld eG (Nahwärmesatzung Pfofeld - NSP) sind die Organe der Genossenschaft:
Der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung.
Zusammensetzung und wesentliche Aufgaben der Organe:
Der Vorstand (§ 14 ff. NSP)
wird von der Generalversammlung gewählt und besteht aktuell aus drei Mitgliedern:
Marco Kleemann
Vorsitzender
Dr. Holger Müller stellvertretender Vorsitzender
Gerhard Sauer Vorstandsmitglied
Die Amtsdauer der nicht hauptamtlichen Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er führt die Geschäfte und vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Der Aufsichtsrat (§ 22 ff. NSP)
wird von der Generalversammlung gewählt und besteht aktuell aus sechs Mitgliedern:
Bürgermeister Willi Renner Vorsitzender
Roman Grochow stellvertretender Vorsitzender
Tina Eisen
Aufsichtsratsmitglied
Herbert Kraus Aufsichtsratsmitglied
Georg Goppelt Aufsichtsratsmitglied
Hermann Schneid jun. Aufsichtsratsmitglied
Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet.
Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu überwachen. Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren, Handelspapieren und Waren einsehen und prüfen.
Die Generalversammlung (§§ 26 ff. NSP)
setzt sich aus allen Mitgliedern der Genossenschaft zusammen.
Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter.
Hinweis: Vorstehend sind lediglich die wesentlichen Regelungen der Satzung der Genossenschaft zu den Organen der Genossenschaft genannt. Die geltenden Satzungsbestimmungen zu den Organen im Einzelnen können Sie unserer Satzung entnehmen.